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   BGH, 21.12.2021 - VI ZR 277/20   

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https://dejure.org/2021,55759
BGH, 21.12.2021 - VI ZR 277/20 (https://dejure.org/2021,55759)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2021 - VI ZR 277/20 (https://dejure.org/2021,55759)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 277/20 (https://dejure.org/2021,55759)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826
    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kauf des Pkw nach Bekanntwerden des Dieselskandals - Keine sittenwidrige Schädigung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2022, 1602
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.12.2020 - VI ZR 244/20

    VW haftet nicht bei Kauf eines Gebrauchtwagens nach Aufdeckung des Dieselskandals

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - VI ZR 277/20
    a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 f.; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 12; vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 17 ff.), ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, weshalb ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist.

    Das mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 geänderte Verhalten der Beklagten war damit auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Konzernmarke nicht mehr darauf angelegt, das Kraftfahrtbundesamt und arglose Erwerber zu täuschen (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 17; vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 15).

    Dass die Beklagte möglicherweise auch im Hinblick auf die von ihrer Kernmarke Volkswagen abweichenden Marken ihrer Konzerntöchter weitere Schritte zu einer klareren Aufklärung potentieller, mit der Konzernstruktur und dem Markenportfolio der Beklagten nicht vertrauten Fahrzeugkäufer hätte unternehmen können, steht der Verneinung eines objektiv sittenwidrigen Vorgehens im Verhältnis zum Kläger und im Hinblick auf den von diesem im Oktober 2015 abgeschlossenen Kaufvertrag ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass nicht jeder potentielle Käufer subjektiv verlässlich über die Verwendungsbreite der unzulässigen Abschalteinrichtung in den verschiedenen Marken der Beklagten informiert wurde (Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 18; vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, VersR 2021, 667 Rn. 20 ff.).

    Der Klageanspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB (Senatsurteil vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 20 mwN; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2021 - VI ZR 566/20, juris Rn. 7 f.).

  • BGH, 23.03.2021 - VI ZR 1180/20

    Ermittlung des Gesamtcharakters in einer Gesamtschau für die Bewertung eines

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - VI ZR 277/20
    a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 f.; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 12; vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 17 ff.), ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, weshalb ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist.

    Das mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 geänderte Verhalten der Beklagten war damit auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Konzernmarke nicht mehr darauf angelegt, das Kraftfahrtbundesamt und arglose Erwerber zu täuschen (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 17; vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 15).

    Dass die Beklagte möglicherweise auch im Hinblick auf die von ihrer Kernmarke Volkswagen abweichenden Marken ihrer Konzerntöchter weitere Schritte zu einer klareren Aufklärung potentieller, mit der Konzernstruktur und dem Markenportfolio der Beklagten nicht vertrauten Fahrzeugkäufer hätte unternehmen können, steht der Verneinung eines objektiv sittenwidrigen Vorgehens im Verhältnis zum Kläger und im Hinblick auf den von diesem im Oktober 2015 abgeschlossenen Kaufvertrag ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass nicht jeder potentielle Käufer subjektiv verlässlich über die Verwendungsbreite der unzulässigen Abschalteinrichtung in den verschiedenen Marken der Beklagten informiert wurde (Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 18; vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, VersR 2021, 667 Rn. 20 ff.).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - VI ZR 277/20
    a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 f.; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 12; vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 17 ff.), ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, weshalb ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist.

    aa) Der Senat hat im Urteil vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798) auf Grundlage der im dortigen Verfahren getroffenen Feststellungen unter anderem ausgeführt, dass durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert wurden, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber späteren Käufern und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei diesen durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags nach dem 22. September 2015 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist (Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.).

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - VI ZR 277/20
    a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 f.; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 12; vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 17 ff.), ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, weshalb ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist.

    Dass die Beklagte möglicherweise auch im Hinblick auf die von ihrer Kernmarke Volkswagen abweichenden Marken ihrer Konzerntöchter weitere Schritte zu einer klareren Aufklärung potentieller, mit der Konzernstruktur und dem Markenportfolio der Beklagten nicht vertrauten Fahrzeugkäufer hätte unternehmen können, steht der Verneinung eines objektiv sittenwidrigen Vorgehens im Verhältnis zum Kläger und im Hinblick auf den von diesem im Oktober 2015 abgeschlossenen Kaufvertrag ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass nicht jeder potentielle Käufer subjektiv verlässlich über die Verwendungsbreite der unzulässigen Abschalteinrichtung in den verschiedenen Marken der Beklagten informiert wurde (Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 18; vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, VersR 2021, 667 Rn. 20 ff.).

  • BGH, 15.06.2021 - VI ZR 566/20

    Zurückweisung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - VI ZR 277/20
    Der Klageanspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB (Senatsurteil vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 20 mwN; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2021 - VI ZR 566/20, juris Rn. 7 f.).
  • BGH, 14.09.2021 - VI ZR 491/20

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eines Gebrauchtwagenkäufers bei

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - VI ZR 277/20
    Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VI ZR 491/20, juris Rn. 11 mwN).
  • OLG Köln, 19.02.2020 - 5 U 47/19
    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - VI ZR 277/20
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil bei juris und unter BeckRS 2020, 6843 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BGH, 05.04.2022 - VI ZR 485/20

    Inanspruchnahme eines Motorenherstellers wegen Verwendung einer unzulässigen

    Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig - gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten - entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 f.; zuletzt Senat, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 277/20, juris Rn. 8).

    aa) Der Senat hat im Urteil vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798) auf Grundlage der im dortigen Verfahren getroffenen Feststellungen unter anderem ausgeführt, dass durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert wurden, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber späteren Käufern und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei diesen durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags nach dem 22. September 2015 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.; zuletzt Senat, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 277/20, juris Rn. 10).

    Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. September 2021 - VI ZR 491/20, juris Rn. 11 mwN; zuletzt Senat, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 277/20, juris Rn. 12).

  • OLG München, 01.03.2023 - 27 U 7270/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

    (b) Vorliegend vermag der Senat auf Basis des gesamten klägerischen Vortrags, u. a. der vom Kläger in Bezug genommenen Gesichtspunkte der öffentlichen Gesundheit und Umwelt, Presseveröffentlichungen, Messergebnisse, gutachterlichen Stellungnahmen und des von ihm behaupteten Strebens der Beklagten nach rücksichtsloser Gewinnmaximierung, der fehlenden Sachkunde und des fehlenden Einblicks des Klägers in die Funktionsweise der Motorsteuerung und den Behauptungen des Klägers zu den vom ihm als unzulässig qualifizierten Abschalteinrichtungen in einer Zusammenschau aller Gesichtspunkte (vgl. BGH, NJW 2021, 1814 Rn. 12; BGH, Urteil vom 21.12.2021 - VI ZR 277/20, BeckRS 2021, 44559 Rn. 8; BGH, NJW 2020, 2798 Rn. 32; HK-BGB/Ansgar Staudinger, 11. Auflage 2021, § 826 Rn. 7) nicht darauf zu schließen, dass die Beklagte bei der Entscheidung zum Einbau des konkreten Motors in das Fahrzeug des Klägers in sittenwidriger Weise tätig wurde.
  • OLG München, 31.03.2023 - 27 U 6731/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

    Dafür, dass es sich hierbei um einen dem in Motoren des Typs EA 189 vergleichbaren Umschaltmechanismus handelt, kann aber - wie das Landgericht in den Entscheidungsgründen zutreffend ausgeführt hat - in einer Zusammenschau aller Gesichtspunkte (vgl. BGH, NJW 2021, 1814 Rn. 12; BGH, Urteil vom 21.12.2021 - VI ZR 277/20, BeckRS 2021, 44559 Rn. 8; BGH, NJW 2020, 2798 Rn. 32; HK-BGB/Ansgar Staudinger, 11. Auflage 2021, § 826 Rn. 7) nicht ausgegangen werden.
  • OLG München, 24.10.2022 - 27 U 5002/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Dieselfahrzeugs mit

    b) Vorliegend vermag der Senat auf Basis des gesamten klägerischen Vortrags, u. a. der von der Klagepartei in Bezug genommenen Umweltgesichtspunkte, Presseveröffentlichungen und gutachterlichen Stellungnahmen, der fehlenden Sachkunde und des fehlenden Einblicks der Klagepartei in die Funktionsweise der Motorsteuerung und den Behauptungen der Klagepartei zu den vom ihr als unzulässig qualifizierten Abschalteinrichtungen in einer Zusammenschau aller Gesichtspunkte (vgl. BGH, NJW 2021, 1814 Rn. 12; BGH, Urteil vom 21.12.2021 - VI ZR 277/20, BeckRS 2021, 44559 Rn. 8; BGH, NJW 2020, 2798 Rn. 32; HK-BGB/Ansgar Staudinger, 11. Auflage 2021, § 826 Rn. 7) nicht darauf zu schließen, dass die Beklagte zu 2) bei der Entscheidung zum Einbau des konkreten Motors in das Fahrzeug der Klagepartei in sittenwidriger Weise tätig wurde.
  • OLG München, 21.04.2023 - 27 U 699/23

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

    b) Vorliegend vermag der Senat auf Basis des gesamten klägerischen Vortrags, u. a. der vom Kläger in Bezug genommenen Umweltgesichtspunkte (Luftverschmutzung), Presseveröffentlichungen, Messergebnisse, gutachterlichen Stellungnahmen, des von ihm behaupteten rücksichtslosen Gewinnstrebens der Beklagten, der fehlenden Sachkunde und des fehlenden Einblicks der Klagepartei in die Funktionsweise der Motorsteuerung und den Behauptungen des Klägers zu den vom ihm als unzulässig qualifizierten Abschalteinrichtungen in einer Zusammenschau aller Gesichtspunkte (vgl. BGH, NJW 2021, 1814 Rn. 12; BGH, Urteil vom 21.12.2021 - VI ZR 277/20, BeckRS 2021, 44559 Rn. 8; BGH, NJW 2020, 2798 Rn. 32; HK-BGB/Ansgar Staudinger, 11. Auflage 2021, § 826 Rn. 7) nicht darauf zu schließen, dass die Beklagte bei der Entscheidung zum Einbau des konkreten Motors in das Fahrzeug des Klägers in sittenwidriger Weise tätig wurde.
  • OLG München, 15.02.2023 - 27 U 7201/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

    (b) Vorliegend vermag der Senat auf Basis des gesamten klägerischen Vortrags, u. a. der vom Kläger in Bezug genommenen Umweltgesichtspunkte (Luftverschmutzung), Presseveröffentlichungen, Messergebnisse, gutachterlichen Stellungnahmen und des von ihm behaupteten Kosten- und Gewinninteresses der Beklagten aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung und einer bewusster Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts, der fehlenden Sachkunde und des fehlenden Einblicks der Klagepartei in die Funktionsweise der Motorsteuerung und den Behauptungen des Klägers zu den vom ihm als unzulässig qualifizierten Abschalteinrichtungen in einer Zusammenschau aller Gesichtspunkte (vgl. BGH, NJW 2021, 1814 Rn. 12; BGH, Urteil vom 21.12.2021 - VI ZR 277/20, BeckRS 2021, 44559 Rn. 8; BGH, NJW 2020, 2798 Rn. 32; HK-BGB/Ansgar Staudinger, 11. Auflage 2021, § 826 Rn. 7) nicht darauf zu schließen, dass die Beklagte bei der Entscheidung zum Einbau des konkreten Motors in das Fahrzeug des Klägers in sittenwidriger Weise tätig wurde.
  • OLG Hamm, 28.07.2022 - 13 U 329/21
    3) Ein Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB besteht schon deshalb nicht, weil es hinsichtlich des vorliegenden Gebrauchtwagenkaufs von einem Dritten jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 277/20, juris Rn. 15; vom 23. November 2021 - VI ZR 839/20, juris Rn. 22; vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, juris Rn. 13; vom 23. September 2021 - III ZR 200/20, juris Rn. 14; vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris Rn. 40; Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZR 518/20, juris Rn. 11; Urteil vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20, juris Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, juris Rn. 10; Urteile vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, juris Rn. 20; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 18).
  • OLG Celle, 10.05.2023 - 16 U 420/22
    Dies entspricht der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat und auf die wegen der Begründung im Einzelnen jeweils Bezug genommen wird (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, aaO Rn. 34 ff.; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 11 ff.; vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20, WM 2021, 986 Rn. 9 ff.; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 265/20, juris Rn. 10 und vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 277/20, juris Rn. 8; OLG Celle, Beschlüsse vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19, juris Rn. 33 ff. und vom 27. Mai 2019 - 7 U 335/18, juris Rn. 32 ff.; Urteil vom 29. Januar 2020 - 7 U 575/18, juris).
  • OLG Celle, 14.12.2022 - 16 U 201/22
    Dies entspricht der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat und auf die wegen der Begründung im Einzelnen jeweils Bezug genommen wird (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 , aaO Rn. 34 ff.; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20 , ZIP 2021, 84 Rn. 11 ff.; vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20 , WM 2021, 986 Rn. 9 ff.; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 265/20 , juris Rn. 10 und vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 277/20 , juris Rn. 8; OLG Celle, Beschlüsse vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19 , juris Rn. 33 ff. und vom 27. Mai 2019 - 7 U 335/18 , juris Rn. 32 ff.; Urteil vom 29. Januar 2020 - 7 U 575/18 , juris).
  • OLG Brandenburg, 13.10.2022 - 10 U 42/21

    Schadensersatzansprüche aus dem VW-Abgasskandal eines Kfz-Käufers gegenüber dem

    Zwar steht es dem Kläger grundsätzlich offen, die Beklagte als Hersteller des in dem Audi verbauten Motors EA 189 in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 277/20 -, Rn. 5, juris).
  • LG Coburg, 11.07.2022 - 52 O 835/21

    Sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Dieselfahrzeug mit der

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